Gefahrenlage, abstrakte

Unter Lage werden die Umstände verstanden, in denen sich jemand oder etwas befindet. Wenn Innenminister von einer G. reden, befinden wir uns dann alle in einer Gefahr? Und wenn ja, warum sagen die das dann nicht? Wollen sie eine Assoziation mit der militärischen Lage, mit einem Lagebericht, einer Lagebesprechung und so weiter herstellen? Wollen sie eine gar nicht so bedrohliche Situation aufbauschen? Oder eine bedrohliche herunterspielen? Wir wissen es leider nicht. Wir wissen nur, dass in der politischen Sprache mit der Gefahr viel Schindluder getrieben wird. Da wird beispielsweise unterschieden zwischen einer „konkreten Gefahr“, bei der die Sicherheitskräfte wissen, was auf sie zukommt, und einer „abstrakten Gefahr“, bei der eigentlich keiner weiß, was passieren wird, ja, ob überhaupt eine Gefahr besteht oder nur ein → Gefahrenpotenzial. Da werden → Gefahrengebiete ausgerufen, um Grundrechte einschränken zu können und von → Gefahrenerforschung gesprochen, wenn es doch um Überwachung geht. Im Umkehrschluss gilt daher, dass man ruhig schlafen kann, solange Politiker den Ausdruck Gefahr mit irgendwelchen Zusätzen vermauscheln, da dann ganz bestimmt keine droht. Sie wollen nur sagen, dass alles in Ordnung ist, dabei aber verhindern, dass sich alle gleich entspannen. Denn so ganz ohne warnenden Unterton macht die → Innere Sicherheit einfach keinen Spaß. Behaupten Politiker jedoch, dass keine Gefahr bestehe, zum Beispiel bei Atomkraft, sind sofortige Sorgen angebracht. Siehe auch: → abstrakt hoch und → Sicherheitszone.

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5 Kommentare

  1. Der Begriff der abstrakten Gefahr ist eine Umschreibung für die so genannte Putativgefahr bzw. Scheingefahr. Es liegt danach keine polizeirechtlich relevante Gefahr vor. Die Putativgefahr ermächtigt also nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen. Solche sind mithin rechtswidrig.

    Von einer Scheingefahr spricht man, wenn ein Beamter subjektiv von einer Gefahr ausgeht, obwohl ein unabhängig urteilender Beamter unter Zugrundelegung der objektiven Tatsachenlagen nicht zur Annahme einer Gefahr kommen würde. D.h. der Beamte kommt pflichtwidrig zur seiner Beurteilung.

    Z.B. das folgende Szenario:

    Variante A (Realität): Ein nicht weiß Behäuteter geht spazieren. Lassen wir ihn vorbeigehen.

    Variante A (Putativgefahr): Der Neger macht bestimmt gleich Ärger. Nehmen wir ihn schon mal fest.

    Die Folge des Vorliegens einer bloßen Scheingefahr ist, dass darauf gestütztes Handeln rechtswidrig ist und der Inanspruch genommene Störer einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Behörde hat, was der Störer aber regelmäßig nicht weiß und bei Androhung eines Verwaltungsaktes in Form eines Schlagstocks oder gar Projektils auch gar nicht wirklich wissen will.

    Wird nun die Scheingefahr oder Putativgefahr mit dem Synonym »abstrakte Gefahr« bezeichnet, so entfällt für den »jusristisch durchschnittlich gebildeten Laien« (Synonym für »Dummer Normadressat) der Begriff des Anscheins und er unterliegt dem Irrtum der Annahme einer realen und (fast) eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr.

    Somit verbinden grundrechtsfremde Juristen die Putativgefahr mit den dafür verbotenen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem Motto: Shut first, ask later. In Verbindung mit dem seit 1943 fehlenden Straftatbestand des allgemeinen Amtsmissbrauchs eine sehr begehrte Methode, Rechtsstaatlichkeit vorzutäuschen, wo es eigentlich nur um verfassungswidrige Einschränkungen von gemäß Art. 1 Abs. 3 GG eigentlich die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht bindenden Grundrechten geht.

    Die abstrakte Gefahr ist also ein ungeschriebenes Abwehrrecht der öffentlichen Gewalt gegen die Grundrechte der Bürger und hebt so deren Abwehrmechanismus gegen den Staat auf.

    Man kann es auch simpler formulieren: Wer über Schusswaffen verfügt, darf in Deutschland machen, was andere wollen.

  2. Mir fällt dann noch die ‘Gefährderansprache’ ein. Mir ging der Kloss im Darm, als man mir so ein Ding unter die Nase hielt, nachdem ich Merkle Plakate mit Hinkelschuber-Bart verteilte. Mich als Gefährder hat man damit eingeschüchtert und die Kollegen als potentielle Störer vom besuchen der Merkle ihrer Veranstaltung abgehalten.

  3. Das ist leider alles Unsinn: Der Begriff der abstrakten Gefahr ist ein klar definierter Rechtsbegriff, der auch nichts mit Putativ- oder Scheingefahren zu tun hat: Nach (zB) § 2 Nr. 2 SOG Nds. handelt es sich um “eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt”. Ihre Besonderheit ist, dass sie gerade nicht zu konkreten Maßnahmen der Gefahrenabwehr ermächtigt, sondern nur zu Regelungen – nicht Einzelmaßnahmen – zwecks Verhinderung einer konkreten Gefahr. Beispiel: Eine Brücke würde einstürzen, wenn 1000 Leute auf ihr stehen. Stehen 1000 Leute auf der Brücke, besteht eine (konkrete) Gefahr. Die abstrakte Gefahr, dass sich 1000 Leute auf die Brücke stellen, ermöglicht hingegen Maßnahmen, die das verhindern sollen.

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