Wir erinnern uns: Das Bundesjustizministerium und das Bundesinnenministerium hatten versichert, dass ein Zugriff auf die Vorratsdaten nur nach Prüfung durch einen Richter möglich sei. Dabei war zwischen den Ministerien verabredet worden, dass dennoch auf der Basis von Vorratsdaten so genannte Bestandsdaten beauskunftet werden können, und zwar entgegen der öffentlichen Beteuerungen auch ohne Richtervorbehalt. Die Bestandsdaten sind Name und Adresse von Nutzern einer bestimmten IP-Adresse. Als das ruchbar wurde, beteuerten die Sprecher der Ministerien, es gäbe keine „geheime Nebenabrede“. Kurz darauf mussten sie allerdings einräumen, dass es doch eine solche Nebenabrede gegeben hatte. Zur Entschuldigung wurde vorgebracht, dass diese zwar nicht öffentlich sei, aber geheim sei sie deswegen noch lange nicht, und alles zuvor Behauptete sei daher völlig richtig. Zitat: „Nicht-öffentlich ist ja nicht gleich geheim. Es gibt natürlich eine Reihe von Abreden zwischen jedermann, die deswegen noch lange nicht geheim sind.“ Oberflächlich betrachtet ist das richtig: Das Gegenteil von öffentlich ist privat. Ministerien sind allerdings Bestandteil der res publica, der ‚öffentlichen Angelegenheit‘, und damit handeln sie immer öffentlich und nie privat. Nur durch Geheimhaltung können sie in (hoffentlich) gut begründeten Fällen Angelegenheiten der Öffentlichkeit vorenthalten. Insofern gibt es eben zwischen Ministerien nur öffentliche oder geheime Nebenabreden, aber keine privaten.
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