Gefährder

Wortschöpfung der Innenministerkonferenz. Im staatlichen Sinne jemand, von dem eine Gefahr ausgeht, vor allem eine terroristische. Klingt bedrohlich. Tatsächlich aber ist jemand gemeint, gegen den es keine gerichtsfesten Beweise gibt, den man daher nicht anklagen und nicht verurteilen kann und der nach bisherigem Rechtsverständnis unschuldig ist. Was G. eigentlich sind, sagt niemand. Möglicherweise Fast-Verdächtige. Zumindest aber Menschen, die es zu beobachten und zu überwachen gilt.

Anmerkung: Der Parlamentarische Staatssekretär Günter Krings vom Bundesinnenministerium wurde im Februar 2019 im Innenausschuss des Bundestages gefragt, ob es für den Begriff des G. nicht mal langsam eine gesetzliche Definition brauche. Er sagte dazu: „Aus unserer Sicht nach wie vor nicht, weil wir eben unmittelbar an den Tatbestand Gefährder keine Rechtsfolgen anknüpfen, sondern wir haben einzelne gesetzliche Tatbestände, die genau beschrieben sind, und da haben wir einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Der Begriff des Gefährders ist eher ein Begriff, den wir sozusagen im Vorfeld von Gesetzgebung diskutieren, der auch in der Polizeipraxis eine Rolle spielt, aber daran knüpfen sich unmittelbar keine Rechtsfolgen.“ Das Bundeskriminalamt ergänzte in der gleichen Sitzung, beim G. handele es sich lediglich um einen „polizeilichen Arbeitsbegriff“. Ein G. sei derjenige, „wo bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine politisch motivierte Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere aber Straftaten nach §100a StPO begehen wird oder diese befördern könnte“.

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23 Kommentare

  1. Wer das einmal sehr zutreffend und dabei noch mit Humor erklaert haben moechte, dem seien Georg Schramm und Erwin Pelzig emfohlen:

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