Gefahrengebiet

Die Hamburger Polizei hat in mehreren Vierteln der Stadt eine Art Kriegsrecht verhängt. Verzeihung, wir haben uns im Ton vergriffen, sie hat natürlich ein G. eingerichtet. Die Auswirkungen sind allerdings ähnlich: grundlose Ausweiskontrollen und Durchsuchungen, Platzverweise wegen Nichtigkeiten, Generalverdacht, Versammlungsverbot, keine rechtsstaatliche Kontrolle der Schikanen. Begründet wird diese Verletzung von Grundrechten mit einem Hamburger Polizeigesetz. Dort heißt es: „Die Polizei darf im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.“ Nebenbei: „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ sind ein wunderbar schwammiger Begriff, über den Juristen trefflich streiten. Hier waren es übrigens auf Polizisten geworfene Steine. Berlin-Kreuzberg müsste demnach große Teile des Jahres zum G. erklärt werden, aber lassen wir das. Der Ausdruck ist interessant genug. Sprachlich gesehen entsteht ein G. erst, indem es zu einem solchen erklärt wird – siehe die willkürlich von der Polizei gezogenen Grenzen. In der linguistischen Pragmatik spricht man in so einem Fall von einem perlokutiven Sprechakt: Etwas geschieht dadurch, dass es gesagt wird. Es soll eine Wirkung erzeugt werden. Neusprech wird ja gern dazu verwendet, um Bedrohungen zu verharmlosen. Daher müsste die Gegend um die Rote Flora eigentlich Sicherheitszone heißen. Die Hamburger Polizei will aber nicht verharmlosen, sie will offensichtlich aufbauschen, das G. soll bedrohlich klingen. Warum? Wohl um eine Rechtfertigung dafür zu haben, dass dort die Grundrechte außer Kraft gesetzt wurden und nun ein Ausnahmezustand gilt. Doch stellt sich die Frage, wie die Pflicht, einen Personalausweis vorzulegen verhindern soll, dass Polizisten mit Steinen beschmissen werden. Immerhin besteht zwischen den Zuständen „Ausweis vorlegen“ und „Steine aufheben“ nicht gerade ein ursächlicher Zusammenhang. Es ist auch unwahrscheinlich, dass sich die deutsche Polizei auf die vage Hoffnung verlässt, potenzielle Steineschmeißer würden von ihrem Vorhaben allein deswegen abgeschreckt, weil sie Identitätspapiere mitzuführen haben – beziehungsweise dass die Polizei glaubt, jemand, der Menschen mit Steinen bewerfen will, wäre gleichzeitig so rechtstreu, den geforderten Ausweis bei sich zu tragen. Bleibt also nur eine Schlussfolgerung: Die Ausweispflicht und die Feststellung der Identität dienen als Vorwand, um mal nach Herzenslust jeden ohne Grund durchsuchen und allen so richtig die Harke zeigen zu können. Das soll Stärke demonstrieren. Dabei wirkt es einfach nur hilflos und ist ein Beleg dafür, wie riskant die sogenannte Gefahrenabwehr ist. Siehe auch Schleierfahndung.

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18 Kommentare

  1. Man muss keinen Personalausweis bei sich tragen.

    Ausweispflicht bedeutet, dass man zu jeder Zeit einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzt, also in seiner Verfügungsgewalt hat, und diesen somit vorlegen kann.
    Das muss jedoch nicht unmittelbar geschehen.

    Es genügt vollkommen, wenn man zu Hause einen Ausweis hat und den Beamten diesen auf Wunsch präsentiert; insoweit muss man bei der Feststellung der eigenen Identität mitwirken.

  2. Der Artikel erweckt den Eindruckt, dass man verpflichtet ist, einen Ausweis bei sich zu tragen.

    Dem ist nicht so. Die Ausweispflicht besagt in den einschlägigen Gesetzen lediglich, dass der Bürger verpflichtet ist, einen Ausweis zu besitzen. Die Pflicht, einen Ausweis bei sich zu tragen, ist jedoch nirgendwo formuliert.

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