Unterbindungsgewahrsam

Laut Polizeirecht ist U. der Versuch, eine Straftat zu verhüten, bevor sie begangen wird; siehe Gefahrenabwehr. Bedeutet, dass jemand inhaftiert wird, ohne dass ihm eine konkrete Tat oder Tatabsicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel gar, ohne geplant zu haben, etwas zu tun. Denn auch Polizisten können irren. Widerspricht dem Grundsatz des Rechtsstaates „keine Haft ohne Verurteilung“. Doch gibt es ja die „unverzügliche“ richterliche Prüfung. Siehe auch „Grenzen, in engen“.

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5 Kommentare

  1. Schau an, so etwas gab es in der DDR auch schon. Vor gesellschaftspolitischen Veranstaltungen wurden unliebsame Bürger in diesen Gewahrsam genommen. Ist wohl auch im Unrechtsstaat rechtsstaatlich.

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