Informationsfreiheitsgesetz

Abkürzung IFG; die Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren zu können und zu dürfen, ist im Grundgesetz garantiert und wird als Rezipientenfreiheit, umgangssprachlich jedoch als Informationsfreiheit bezeichnet. Insofern ist der Name I. zumindest missverständlich. Angesichts der Realität aber wird er zur Phrase: Das Gesetz soll den Zugang zu staatlichen Informationen zur Regel machen, die Verweigerung zur Ausnahme. Im Jahr 2008 aber wurden von 1548 entsprechenden Anträgen 536 abgelehnt und 193 nur teilweise stattgegeben. Gerade die Hälfte der Informationen also konnte “befreit” werden. Korrekter wäre der Begriff Informationstransparenz.

Gesundheitskarte, elektronische

Abkürzung eGK; Antiphrase; meint den bislang als Krankenversicherungskarte bezeichneten Ausweis zum Nachweis einer Krankenversicherung mit neuen Funktionen. Die Bezeichnung verschweigt außerdem die Ziele der zugrunde liegenden Datensammlung: Die Verknüpfung sämtlicher Informationen über krankheitsrelevantes Verhalten einer Person. Diese erlaubt die Bildung von Profilen und damit die Identifizierung riskanter Lebensstile. Macht so Verhaltenskontrolle und Sanktionen möglich.

Gefährder

Wortschöpfung der Innenministerkonferenz. Im staatlichen Sinne jemand, von dem eine Gefahr ausgeht, vor allem eine terroristische. Klingt bedrohlich. Tatsächlich aber ist jemand gemeint, gegen den es keine gerichtsfesten Beweise gibt, den man daher nicht anklagen und nicht verurteilen kann und der nach bisherigem Rechtsverständnis unschuldig ist. Was G. eigentlich sind, sagt niemand. Möglicherweise Fast-Verdächtige. Zumindest aber Menschen, die es zu beobachten und zu überwachen gilt.

Anmerkung: Der Parlamentarische Staatssekretär Günter Krings vom Bundesinnenministerium wurde im Februar 2019 im Innenausschuss des Bundestages gefragt, ob es für den Begriff des G. nicht mal langsam eine gesetzliche Definition brauche. Er sagte dazu: „Aus unserer Sicht nach wie vor nicht, weil wir eben unmittelbar an den Tatbestand Gefährder keine Rechtsfolgen anknüpfen, sondern wir haben einzelne gesetzliche Tatbestände, die genau beschrieben sind, und da haben wir einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. Der Begriff des Gefährders ist eher ein Begriff, den wir sozusagen im Vorfeld von Gesetzgebung diskutieren, der auch in der Polizeipraxis eine Rolle spielt, aber daran knüpfen sich unmittelbar keine Rechtsfolgen.“ Das Bundeskriminalamt ergänzte in der gleichen Sitzung, beim G. handele es sich lediglich um einen „polizeilichen Arbeitsbegriff“. Ein G. sei derjenige, „wo bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine politisch motivierte Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere aber Straftaten nach §100a StPO begehen wird oder diese befördern könnte“.

Ermittlungsmethoden, moderne

Neue Technologien wie das Internet brauchten entsprechende Antworten der Behörden, fordern Polizei und Innenministerium. Gemeint sind aber nicht Polizisten, die im Netz ermitteln, vielleicht sogar uniformiert, also offen. Gemeint ist auch nicht die Nutzung von Google. Gemeint sind Möglichkeiten, sämtliche Inhalte elektronischer Kommunikation dauerhaft zu speichern und heimlich auszuwerten, daher Überwachungsinstrumente.