Sicherheitsneusprech mit dem Ziel, die Folgen der dahinter liegenden staatlichen Handlungen zu verbergen. Die relevante P. ist ein nichtssagender Ausdruck für einen Teilbereich der sogenannten → Gefährder. Die P. ist nach Ansicht des Bundeskriminalamtes (BKA) relevant, also irgendwie bedeutend oder wichtig, wenn sie „innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums“ die Rolle einer „Führungsperson“ einnimmt. Doch beschränkt sich die Definition nicht nur auf solche Super-Gefährder. Verwirrenderweise sind laut BKA auch einfache „Akteure“ und auch „Kontakt- oder Begleitpersonen eines → Gefährders“ relevant. Es genügt also, einen → Gefährder zu kennen, um in den Datenbanken staatlicher Behörden als jemand geführt zu werden, den es zu beobachten gilt. Laut BKA ist der Ausdruck relevante P. nicht gesetzlich definiert und lediglich ein „polizeilicher Arbeitsbegriff“. Es sei auch nicht nötig, ihn in einem Gesetz zu definieren, findet das Bundesinnenministerium, schließlich habe es ja für die Betroffenen „keine Rechtsfolgen“, wenn sie als → Gefährder oder als relevante P. geführt werden. Die Überwachten und Bespitzelten werden das im Zweifel anders sehen. Eine von ihnen klagt gerade gegen die Einstufung als relevante P.
Siehe auch: → Gefährder, potenzieller und → Gefahr, drohende.