Präventivhaft

Auch → Unterbindungsgewahrsam. Klingt, als würde die P. Verbrechen vorgebeugen. Tut sie nicht. Noch dazu werden dabei Grundrechte ignoriert. Präventiv stammt vom lateinischen praevenire und bedeutet „überholen, übertreffen oder zuvorkommen“. Es wird allgemein als vorbeugen verstanden und wegen seiner positiven Wirkung geschätzt. Denn vorbeugen ist besser und billiger als heilen. Zumindest in der Medizin. Sich häufiger die Hände zu waschen, um seltener krank zu werden, nutzt nicht nur. Es schadet auch nicht, wenn es denn doch mal nicht funktioniert, und man trotz gewaschener Hände eine Grippe erwischt. Bei der Kriminalität ist dieser Zusammenhang nicht ganz so einfach. Doch leider greift auch dort dieses Konzept inzwischen um sich.

CC-BY-NC 2.0 Simon Zamora Martin
https://www.flickr.com/photos/simon_zamora_martin/14036133067/

Das deutsche Strafrecht kennt keine Bestrafung von Taten, die noch nicht begangen wurden. Es soll strafen und auf diese Art abschrecken. Es soll nicht vorbeugen. Daher gibt es im Strafgesetzbuch keinen → Gefährder, schließlich hat ein solcher noch nichts getan. Aus dem gleichen Grund existiert im Strafrecht auch keine P. Die haben sich Politiker ausgedacht, um Wählern das Gefühl zu geben, dass sie etwas für deren Sicherheit tun. Sie wollen damit → Handlungsfähigkeit beweisen. Immerhin klingt es gut, dass Straftaten vorgebeugt werden soll.

Doch sollte schon stutzig machen, wie kreativ in diesem Zusammenhang eindeutige Ausdrücke wie Gefängnis und Verhaftung vermieden werden. Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann spricht lieber von Freiheitsentziehung, Ingewahrsamnahme oder noch versteckender von freiheitsentziehenden Maßnahmen. Wenn sich jemand so sehr bemüht, nicht zu sagen, was er meint, ist das, was verborgen werden soll, garantiert nicht nett. Der Ausdruck P. ist bewusst verschleiernd, er soll verdecken, was hier passiert.

Denn bei der P. kommt jemand ins Gefängnis, für dessen bösen Willen es keine Beweise gibt. Es gibt nur Hinweise, Annahmen, einen Verdacht. Das wäre schon schlimm genug. Aber den Betroffenen soll auch kein ordentlicher Prozess gemacht werden, um diesen Verdacht zu prüfen. Sie sollen nicht die Chance bekommen, in einem rechtsstaatlichen Verfahren aufzutreten und sich zu verteidigen. Die Vermutung, dass sie unschuldig sein könnten, die eine Basis des Rechtsstaates ist, gilt für sie nicht. Es geht nur darum, sie eine Weile aus dem Verkehr zu ziehen.

Das aber wirft gleich mehrere Fragen auf: Warum wird, wenn diese Menschen wirklich einen Anschlag vorhaben, nicht solange gegen sie ermittelt, bis es genug Beweise gibt, um sie dafür zu bestrafen? Immerhin ist bei schweren Taten bereits der Versuch strafbar. Warum werden sie, wenn sie so gefährlich sind, nicht dauerhaft überwacht? Warum kommen sie nicht in Untersuchungshaft? Denn die kennt das Prozessverfahrensrecht sehr wohl. Wenn jemand zu fliehen droht, der dringend verdächtig ist, kann er ins Gefängnis kommen, bis genug Beweise gegen ihn gesammelt wurden und er angeklagt werden kann. Übrigens genügt es bereits, Mitglied einer Terrorgruppe zu sein, um in Untersuchungshaft genommen werden zu können – Terrorismusverdacht ist ein „besonderer Haftgrund“.

Wozu braucht es also überhaupt eine P.?

Die böse Ahnung: Weil sie weniger aufwändig ist, als die Ermittlungen und die Überwachung. Im besten Fall, so das Kalkül, können die Betroffenen gleich ins Ausland abgeschoben werden. Dabei löst die P. das Problem nicht. Denn irgendwann muss der → Gefährder ja doch wieder freigelassen oder eben woanders hingebracht werden. Wenn er wirklich gefährlich ist, bleibt er es anschließend weiterhin. Wenn er jedoch nicht gefährlich ist und es nie war, wurde einem unschuldigen Menschen ohne rechtsstaatliche Prüfung das nach seinem Leben und seiner Würde höchste Gut genommen, die Freiheit.

Beteilige dich an der Unterhaltung

9 Kommentare

  1. Ist doch immer schön, wenn sich Jemand die Mühe macht, die wabernd-unguten Gefühle, die bei einem solchen Wort aufkommen, mal fundiert zu unterlegen und zu begründen (ohne daß man sich selbst die Mühe machen muß *g*)
    Dankeschön!

  2. Der Text hakt leider an mehreren Stellen.

    Neben dem Strafrecht existiert das Polizeirecht oder auch Gefahrenabwehrrecht.
    Das Straftrecht kümmert sich um alles was in der Vergangenheit liegt: Jemand wurde geschlagen, etwas wurde weggenommen, jemand stach mit einem Messer mit Tötungsvorsatz zu und wurde im letzten Augenblick davon abgehalten. Das StGB, die StPO, … gelten bundesweit. Dem Geschädigten soll ein Ausgleich für das erlittene Unrecht zu Teil werden, die Gesellschaft möchte den Straftäter bestraft sehen, etc.pp.

    Anders ist es im Polizeirecht. Hier gilt es den Schaden an einem Rechtsgute vor Eintritt abzuwenden. Die Maßnahmen sollen die Zukunft beeinflußen. Und auch nur hier ist auch der Begriff Störer oder des Gefährders zu verorten. Die Polizei muß nicht warten, bis sich erst jemand strafbar macht. Sie kann bereits vorher handeln und das sogar zum Wohle aller Beteiligter: eine nicht-eingetretene Rechtsgutverletzung auf Seiten des “Opfers”, keine Strafe auf Seiten des “Täters”.
    Der gängige Fall für ein Präventivgewahrsam sind Fußball-Hooligans. Diese verabreden sich regelmäßig am Rande von Fußballspielen zu Straftaten. IdR ist dieser Personenkreis, aufgrund einschlägiger Verurteilungen, bekannt. Um Straftaten zu verhindern, wird also bestimmten Personen verboten, ein bestimmtes Fußballspiel zu besuchen (Meldeauflagen, Gewahrsam, …) oder der Besuch wird mit Auflagen verbunden, eben bis hin zur freiheitsbeschränkenden Maßnahme. Dadurch wird aus dem Hooligan kein Straftäter im strafrechtlichen Sinn. Die Zeit im Polizeigewahrsam hat strafrechtlich keine Bedeutung. In der Praxis müssen diese Menschen sogar getrennt von (verurteilten) Straftätern untergebracht werden.

    http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/egmr-urteil-1559808-hooligan-polizei-praeventivgewahrsam-unterbringungsgewahrsam/

    Das Polizeirecht unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland (HSOG, ASOG, PAG, SOG M-V, BW PolG, …) bzw. mit bspw. dem BPOLG und dem BKAG finden sich auch im Bund ensprechende Normen.

    Strafrecht und Polizeirecht existieren gleichzeitig und funktionieren miteinander.

  3. …und da Herr Biermann seinen faktischen Irrtum nicht eingesteht, bleibt dieser Seite mit Artikel und anhängenden Kommentaren ein Diskussionsfetzen ohne abschließenden Konsens (ja, den gäbe es, denn es geht um legislative Fakten, nicht um Ansichten).

    Das ist Manipulation durch Weglassen. Lügenpresse vom Feinsten.
    Nun steht hier weiterhin Aussage gegen Aussage und nichts bewegt sich. Außer die “Barometernadel” bei der AfD. Danke Kai!

  4. Der Artikel belegt eher, dass der Autor komplett frei von jeglicher Kenntnis des Unterschiedes zwischen Strafrecht und Polizeirecht ist. Falsch ist, aus dem Fehlen vorbeugender Maßnahmen im StGB zu schließen, diese gäbe es generell nicht. Richtig ist: sie sind in einem komplett anderen Rechtsgebiet, dem Polizeirecht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert