Waffen, besondere


In deutschen Polizeigesetzen verwendeter verharmlosender Begriff für Handgranaten und Maschinengewehre. Das Besondere an ihnen ist nicht nur ihr Potenzial als →Gefährder. Sondern dass die Polizei diese für den Einsatz im Krieg entwickelten Waffen in Deutschland bislang nicht einsetzen durfte, weil ihre Wirkung sich so schlecht dosieren lässt. Künftig dürfen jedoch beispielsweise die Bundespolizei oder die Polizei in Bayern mit diesen besonderen W. auf Menschen losgehen. Dass manchen Regierenden die Sache nicht ganz geheuer ist, zeigt sich an seltsamen Einschränkungen. So soll es in Brandenburg verboten werden, die Sonderwaffe Handgranate – die dort Explosivmittel genannt wird – gegen Menschen einzusetzen, „die dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach noch nicht vierzehn Jahre alt oder erkennbar oder der Kenntnis nach schwanger sind“. Wie die Handgranaten werfenden Beamten im Zweifel eine Schwangerschaft feststellen sollen, steht nicht im Gesetz.

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6 Kommentare

  1. Es wird ja immer die Waffengleichheit von Polizei und Verbrechern gefordert, also braucht die Polizei endlich A, B und C-Waffen. Der Einsatz kann die Verbrechensquote durch präventiv Einsatz langfristig auf 0 senken.

  2. Ich vermute mal, im Zweifelsfall wird die Handgranate geworfen, und wenn ein Fötus rausfällt, dann war die Frau schwanger. Das hat man früher schon so ähnlich gemacht. Der Delinquent/die Delinquentin wurde gefesselt ins Wasser geworfen. Wenn er/sie oben schwamm, dann war er/sie schuldig. Wenn er/sie ertrunken ist, dann war er7sie wohl doch nicht schuldig. Die Polizei greift also auf nur leicht modifizierte altbewährte und traditionsreiche Methoden zurück.

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